Terminservicegesetz: Was sich bei 116117 und schnellen Facharztterminen ab 2027 ändert

Frank Enzmann · Thema: Gesundheit & Pflege · 29.08.2026
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Redaktioneller Debattenbeitrag · Thema: Gesundheit & Pflege · Stand: 30. August 2026

Was ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz – und wie funktioniert die 116117?

Wer gesetzlich versichert ist und dringend einen Facharzttermin sucht, kennt das Problem: Die Praxis ist voll, der nächstmögliche Termin liegt weit in der Zukunft – oder es ist überhaupt nicht klar, welche Stelle helfen kann. Genau hier setzte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) an. Es wurde 2019 beschlossen und baute die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen aus. Seit 2020 bündelt die bundesweite Nummer 116117 den ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Terminservice. Sie ist rund um die Uhr erreichbar; Termine lassen sich auch digital über den 116117-Terminservice suchen.

Der Service ist keine allgemeine Notrufnummer: Bei lebensbedrohlichen Notfällen bleibt die 112 zuständig. Für die Terminvermittlung gelten unterschiedliche Regeln. Haus-, Augen-, Frauen-, Kinder- und Jugendärzte sowie psychotherapeutische Erstgespräche können grundsätzlich ohne Überweisung oder Vermittlungscode gebucht werden. Für viele andere Facharzttermine ist ein Vermittlungscode nötig, den eine Praxis bei medizinischer Dringlichkeit auf der Überweisung eintragen kann.

Die gesetzlichen Fristen sind wichtig, aber sie sind keine Zusage für die Wunschpraxis nebenan. § 75 SGB V sieht für viele fachärztliche Termine grundsätzlich vier Wochen vor, für radiologische Untersuchungen drei Wochen; für eine psychotherapeutische Akutbehandlung gilt eine Frist von zwei Wochen. Wenn in einer Vertragsarztpraxis kein fristgerechter Termin vermittelt werden kann, kommt grundsätzlich auch ein zugelassenes Krankenhaus als ambulante Alternative in Betracht. Entfernung, Öffnungszeiten, Barrierefreiheit und die Möglichkeit einer Folgebehandlung entscheiden jedoch mit darüber, ob ein vermittelte Termin im Alltag wirklich hilft.

Warum gab es für TSS-Termine besondere Vergütungsregeln?

Das TSVG verband den Vermittlungsauftrag mit finanziellen Anreizen. Eine Praxis, die einen durch die Terminservicestelle vermittelten Patienten zeitnah behandelte, erhielt den Behandlungsfall außerhalb der mengenbegrenzten Gesamtvergütung bezahlt. Je nach Wartezeit gab es zusätzlich gestaffelte Zuschläge. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) betrugen sie bislang bei einem Akutfall am Folgetag 200 Prozent, bei einer Behandlung bis zum vierten Tag 100 Prozent, bis zum 14. Tag 80 Prozent und bis zum 35. Tag 40 Prozent auf die jeweilige Pauschale.

Der Gedanke dahinter ist leicht nachvollziehbar: Ein zusätzlicher kurzfristiger Termin kostet eine Praxis Zeit, Personal und Organisation. Wenn dieser Termin nicht zulasten des normalen Praxisbudgets geht, entsteht eher ein Anreiz, freie Kapazitäten zu melden oder kurzfristig zu schaffen. Dasselbe Prinzip galt in Teilen auch für Hausarztvermittlungen und offene Sprechstunden.

Die Bilanz ist dabei nicht schwarz oder weiß. Der Evaluationsbericht der KBV für 2025 nennt rund 2,1 Millionen gebuchte Termine und berechtigte Vermittlungswünsche einschließlich späterer Absagen; rund 2,07 Millionen davon wurden fristgerecht vermittelt. Die Fristquote sagt aber nicht, wie viele Menschen mit einem konkreten Suchwunsch tatsächlich einen passenden Termin erhielten: Bezogen auf alle Suchanfragen nennt die KBV rund 46 Prozent fristgerechte Vermittlungen. Solche Kennzahlen machen sichtbar, warum ein Service gleichzeitig gut funktionieren und für viele Betroffene dennoch unzureichend sein kann.

Was ändert das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 2027?

Der Bundestag beschloss am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es soll die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung bremsen. Für die TSVG-Regeln ist entscheidend: Die besondere extrabudgetäre Vergütung von Behandlungsfällen nach einer Vermittlung durch die Terminservicestelle, die Zuschläge für einen zeitnahen Beginn, die Vergütung im Hausarztvermittlungsfall und die besondere Vergütung offener Sprechstunden sollen zum 1. Januar 2027 entfallen beziehungsweise wieder in die mengenbegrenzte Gesamtvergütung überführt werden.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die 116117 abgeschafft wird. Die Nummer, der Bereitschaftsdienst und der Terminservice bleiben bestehen. Auch Vermittlungscodes verschwinden nicht automatisch. Verändert wird die Vergütungslogik für die Praxen: Ein über die Terminservicestelle vermittelter Fall erhält künftig nicht mehr dieselbe besondere, extrabudgetäre Bezahlung wie bisher. Wie stark das die tatsächlich angebotenen Termine beeinflusst, ist eine offene Wirkungsfrage und sollte nach Inkrafttreten anhand von Daten geprüft werden.

Hier prallen nachvollziehbare Perspektiven aufeinander. Die Bundesregierung begründet die Reform mit stabileren Beiträgen und dem Ziel, Mittel wirtschaftlicher einzusetzen. Im ursprünglichen Entwurf wurde argumentiert, Evaluierungen zeigten keinen deutlich spürbaren Zugangsvorteil durch die höheren Vergütungen. Die KBV widerspricht dieser Einordnung und warnt, die weggefallenen Anreize könnten dazu führen, dass Praxen weniger kurzfristige Termine melden. Ihre Angabe von rund 1,64 Milliarden Euro jährlichem Honorarverlust durch den Wegfall der TSVG-Vergütung ist eine Verbandsprognose, keine bereits eingetretene Versorgungsbilanz. Beides gehört in eine faire Debatte: die Finanzierungsfrage ebenso wie das Risiko, dass knappe Termine für gesetzlich Versicherte noch schwerer erreichbar werden.

Was bedeutet das praktisch für Patientinnen und Patienten?

Für Menschen mit akuten Beschwerden ändert sich heute zunächst nichts an der richtigen Reihenfolge: Bei lebensbedrohlichen Notfällen 112, bei Beschwerden außerhalb der regulären Sprechzeiten oder bei der Suche nach einem geeigneten ärztlichen Ansprechpartner 116117. Wer einen dringlichen Facharzttermin benötigt, sollte in der Hausarztpraxis oder bei der überweisenden Fachpraxis nach einem Vermittlungscode fragen. Ein Code verpflichtet die Terminservicestelle, innerhalb der geltenden Regeln nach einem Termin zu suchen; er kann aber keinen Termin erzeugen, den es nicht gibt.

Die Debatte berührt deshalb mehr als eine Telefonnummer. Lange Wartezeiten entstehen durch mehrere Faktoren: regionale Verteilung von Praxen, verfügbare Sprechstunden, Personal, komplexe Bedarfsplanung, unterschiedliche Fachgruppen und die Frage, wie Versorgungszeit vergütet wird. Eine Terminservicestelle kann Zugänge sortieren und freie Termine auffindbar machen. Sie ersetzt aber weder zusätzliche Behandlungskapazität noch eine langfristige Arzt-Patienten-Beziehung.

Besonders wichtig ist Transparenz. Die gesetzlich vorgesehene Evaluation der Terminservicestellen sollte nicht nur als Fachbericht erscheinen. Verständlich veröffentlicht werden sollten mindestens: Suchanfragen, erfolgreiche Vermittlungen, Wartezeiten nach Fachgebiet, Entfernung zum vermittelten Termin, Absagen und regionale Unterschiede. Zusätzlich braucht es eine barrierefreie Rückmeldung dazu, ob der Termin wahrgenommen werden konnte und ob danach eine Behandlung fortgesetzt werden konnte. Nur so lässt sich ab 2027 prüfen, ob die Einsparung beim Vergütungssystem ohne Einbußen beim Zugang zur Versorgung gelingt.

Unser Fazit: Terminservice behalten, Wirkung offen messen

Die 116117 ist für viele Menschen ein sinnvoller Wegweiser im Gesundheitswesen. Ihre Existenz allein ist jedoch kein Beleg für kurze Wartezeiten. Das TSVG setzte Anreize, damit kurzfristig zusätzliche Termine zur Verfügung stehen; die ab 2027 beschlossene Neuordnung nimmt diese Sondervergütungen zurück. Ob dadurch tatsächlich weniger Termine angeboten werden, ist derzeit keine feststehende Tatsache, sondern eine überprüfbare Prognose.

Eine verantwortliche Gesundheitspolitik sollte deshalb zwei Zusagen verbinden: Beitragsgelder wirtschaftlich einsetzen und den Zugang zur ambulanten Versorgung messbar schützen. Wenn Vermittlungszahlen, Wege und Wartezeiten nach dem 1. Januar 2027 schlechter werden, muss nachgesteuert werden. Wenn sie stabil bleiben, sollte auch das transparent dokumentiert werden. Für Patientinnen und Patienten zählt am Ende nicht, ob ein System eine Hotline hat, sondern ob sie zeitnah eine passende Behandlung erhalten.

Diskussionsfrage: Reicht eine Terminvermittlung ohne besondere Vergütungsanreize aus – oder braucht es verbindliche öffentliche Kennzahlen, damit Verschlechterungen bei Facharztterminen schnell sichtbar werden?

Quellen und Einordnung

  • [Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum TSVG](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz)
  • [Gesetze im Internet: § 75 SGB V – Terminservicestellen](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html)
  • [KBV: Patientenservice 116117](https://www.kbv.de/positionen/dossiers/notfallversorgung/patientenservice-116117)
  • [KBV: Evaluationsbericht Terminservicestellen 2025](https://www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten/statistik-terminservicestellen)
  • [Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz)
  • [Deutscher Bundestag: namentliche Abstimmung vom 10. Juli 2026](https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=1013)
  • [KBV: Position zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz](https://www.kbv.de/spargesetz)

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